Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Hospiz- und Palliativversorgung, Beantragung der Förderung für Qualifizierungsmaßnahmen

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewährt einen Zuschuss für Qualifizierungsmaßnahmen in Palliative Care nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Zweck

Mit der Förderung sollen Qualifizierungsmaßnahmen im Bereich Palliative Care unterstützt werden.

Gegenstand

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewährt einen Zuschuss für Qualifizierungsmaßnahmen in Palliative Care.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die zum Stichtag 01.01.2007 bestehenden, als gemeinnützig anerkannten Akademien für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit in Bayern. Die Akademien müssen nachstehende Anforderungen an die Weiterbildungsstätte und das Lehrpersonal erfüllen:

  • Die Qualifizierungsmaßnahme wird von einem/einer von der Weiterbildungsstätte benannten Mitarbeiter/in verantwortlich geleitet, der/die einen beruflichen Abschluss und ausreichende Erfahrung in Palliativmedizin, Palliativpflege bzw. Hospizarbeit sowie eine pädagogische Qualifikation (z. B. Kursleiterschulung für Palliative Care Kurse) besitzt oder in der Kursleitung mit einer pädagogisch qualifizierten Person zusammenarbeitet. Hiervon abweichende Qualifikationen und Modalitäten können auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden.
  • Das Unterrichtsteam ist multidisziplinär zusammengesetzt.
  • Die Weiterbildungsstätte verfügt über die erforderlichen Räume und adäquate Einrichtungen, über Lehr- und Lernmittel und es besteht Zugang zur einschlägigen Fachliteratur.

Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind die Sach-, Personal-, Verwaltungs-, Honorar-, Referenten- und sonstigen Ausgaben für die Kurse.

Art und Höhe

Das StMGP gewährt einen Zuschuss für die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen als Anteilsfinanzierung. Der Fördersatz beträgt regelmäßig 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben sind vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen. Dies gilt auch bei einer Förderung durch mehrere Förderstellen.

Zielgruppe der Qualifizierungsmaßnahmen müssen Ärzte/innen, Pflegekräfte und sonstige im Bereich Palliative Care tätige Personen sein.  

Förderfähige Qualifizierungsmaßnahmen sind Kurse, die zur Fortbildung des genannten Personenkreises die notwendigen Kenntnisse in Palliative Care vermitteln und nach den anerkannten Curricula arbeiten. Förderfähig sind insbesondere

  • Qualifizierungsmaßnahmen in Palliative Care für Fachkräfte aus der Pflege (160 Stunden) und Fachkräfte aus psychosozialen Arbeitsfeldern und aus der Seelsorge (120 Stunden) entsprechend der jeweils gültigen Fassung des Konzepts ("Qualifizierungsprofil"), das vom Expertenkreis "Palliativmedizin und Hospizarbeit" des früheren Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit erarbeitet wurde [Kursart 1],
  • Kurse zum Erwerb der ärztlichen Zusatz-Weiterbildung "Palliativmedizin", die von der Bayerischen Landesärztekammer anerkannt werden [Kursart 2] und
  • vertiefende Kurse in Palliative Care für Fachkräfte mit abgeschlossener Weiterbildung entsprechend Tiret 1 und 2 [Kursart 3].  

Nicht gefördert werden Koordinatorenseminare und Seminare zur Führungskompetenz.  

Voraussetzung für die Förderung ist außerdem, dass

  • an der Veranstaltung mindestens 12 Personen bzw. an der Veranstaltung nach Tiret 3 mindestens 10 Personen der genannten Zielgruppe teilgenommen haben,
  • es sich um eine entgeltliche Veranstaltung in Bayern mit mindestens 8 Stunden fachlichen Inhalts handelt und die Referenten praktische Erfahrung in Palliative Care aufweisen. 

Antragstellung

Die Akademien für Palliativmedizin, Palliativpflege und Hospizarbeit stellen beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Referat 46) für das jeweilige Kalenderjahr und vor Beginn der Kurse einen Antrag auf Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen. Der Antrag umfasst die Kurse - gegliedert nach Kursarten - für das gesamte Kalenderjahr. Das Fortbildungsprogramm ist dem Antrag beizulegen. Zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen, die erst im Laufe des Kalenderjahres aufgelegt werden, sind im Rahmen eines Änderungsantrags ebenfalls vor Beginn des zusätzlichen Kurses zu beantragen.

Bewilligung

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt nach positiver Prüfung des Antrags einen Zuwendungsbescheid.

Auszahlung

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Auszahlungsantrag ist das Formblatt "Auszahlungsantrag" zu verwenden. Die Akademien können bis zu zwei Teilauszahlungsanträge stellen. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zahlt den Zuschuss anteilig zu den geltend gemachten, zuwendungsfähigen Ausgaben aus.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege behält grundsätzlich vom Zuschuss eine Schlussrate ein, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt wird.

keine

keine

Die Bearbeitungszeit beträgt 2 bis 3 Monate nach vollständigem Eingang der Antragsunterlagen.

  • Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
  • Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
  • Information zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen in Palliative Care (gültig ab 01.01.2013)

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

AdresseBayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Haidenauplatz 1
81667 München
+49 89 95414-0+49 89 95414-0
+49 89 95414-9000+49 89 95414-9000

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)