Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Meisterbonus für bestandene Meisterprüfung oder gleichgestellte Weiterbildungsprüfung, Auszahlung

In Bayern erhält jeder erfolgreiche Absolvent der beruflichen Weiterbildung zum Meister oder zu einem gleichwertigen Abschluss den Meisterbonus der Bayerischen Staatsregierung.

Zweck

Die Gewinnung von qualifizierten Fachkräften ist eine der großen künftigen gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Herausforderungen. Der Freistaat Bayern setzt daher mit dem Meisterbonus einen Anreiz, sich beruflich weiterzubilden und die eigene Qualifikation zu stärken.

Begünstigte

Den Meisterbonus erhalten Personen die die Meisterprüfung oder eine gleichwertige öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfung in gewerblichen und kaufmännischen Berufen, im Bereich des öffentlichen Dienstes, in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft bestanden haben. Er wird auch bei erfolgreich abgelegten staatlichen Fortbildungsprüfungen in diesen Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien gewährt.

Absolventinnen und Absolventen anderer Fachrichtungen an Fachschulen und Fachakademien in Bayern mit staatlichen Abschlussprüfungen zum Techniker, Meister, Dolmetscher, Betriebswirt, Erzieher u.a. (Abschlüsse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus) erhalten einen Meisterbonus auf Basis der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 12. Juni 2019, Az. VI.7-BH9001.7/41/9.

Höhe

Der Bonus beträgt 3.000 € für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde.

  • Die Prüfung wurde vor der fachlich und örtlich zuständigen Stelle im Freistaat Bayern abgelegt und das Zeugnis wurde von dieser ausgestellt. Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn die Prüfung in Bayern nicht angeboten wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Prüfung in Bayern grundsätzlich nicht angeboten wird oder über ein Jahr auf die Prüfung gewartet werden müsste. In allen anderen Fällen verliert der Absolvent den Anspruch auf den Meisterbonus, wenn er die Prüfung außerhalb Bayerns absolviert.
  • Der Abschluss muss in der Anlage zu den Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung aufgeführt sein (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
  • Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zum Zeitpunkt der Prüfungsergebnisse in Bayern gelegen haben.
  • Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Die Absolventen in Bayern werden nach bestandener Prüfung von den zuständigen Stellen, durch die auch die Auszahlung erfolgt, zur weiteren Antragstellung angeschrieben.

Um den Meisterbonus zu erhalten, darf der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Posteingang des Antrags bei der zuständigen Stelle.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel zweimal jährlich. Von der Zeugniserteilung bis zur Auszahlung kann es mehrere Monate dauern.

  • Bestätigung des Arbeitgebers
  • Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes

  • Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

AdresseBayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Ludwigstr. 2
80539 München
+49 89 2182-0+49 89 2182-0
+49 89 2182-2677+49 89 2182-2677

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

AdresseBayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
+49 89 1261-01+49 89 1261-01
+49 89 1261-1122+49 89 1261-1122

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

AdresseBayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen
+49 9131 6808-0+49 9131 6808-0
+49 9131 6808-2102+49 9131 6808-2102

Bayerische Verwaltungsschule

AdresseBayerische Verwaltungsschule
Ridlerstraße 75
80339 München
+49 89 54057-0+49 89 54057-0
+49 89 54057-199+49 89 54057-199

Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

AdresseIndustrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken
Hauptmarkt 25/27
90403 Nürnberg
+49 911 1335-1335+49 911 1335-1335
+49 911 1335-41335+49 911 1335-41335

Rechtsanwaltskammer Nürnberg

AdresseRechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115
90429 Nürnberg
+49 911 92633-0+49 911 92633-0
+49 911 92633-33+49 911 92633-33

Handwerkskammer für Mittelfranken

AdresseHandwerkskammer für Mittelfranken
Sulzbacher Straße 11-15
90489 Nürnberg
+49 911 5309-0+49 911 5309-0
+49 911 5309-288+49 911 5309-288

Steuerberaterkammer Nürnberg

AdresseSteuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
+49 911 94626-0+49 911 94626-0
+49 911 94626-30+49 911 94626-30

Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof

AdresseRechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe
+49 721 22656+49 721 22656
+49 721 2031403+49 721 2031403

Bayerische Landeszahnärztekammer

AdresseBayerische Landeszahnärztekammer
Flößergasse 1
81369 München
+49 89 230211-0+49 89 230211-0
+49 89 230211-108+49 89 230211-108

Bayerische Landesärztekammer

AdresseBayerische Landesärztekammer
Mühlbaurstraße 16
81677 München
+49 89 4147-0+49 89 4147-0
+49 89 4147-280+49 89 4147-280

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)