Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Linienomnibus, Beantragung einer Förderung

Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.

Zweck

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Gegenstand

Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert. 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.

Art und Höhe

Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den „Eckpunkten zur Förderung von Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV; Linienverkehr nach § 42 PBefG) als

  • Genehmigungsinhaber 
  • Betriebsführer oder
  • Auftragsunternehmer

betreiben.

Art und Höhe

Die aktuellen Förderbeträge

Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.

Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.

Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.

Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung einzureichen in deren Bereich  das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat. Es muss das unter "Formulare" verlinkte Antragsformular verwendet werden.

Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken

Pro Busart ist ein Antragsformular auszufüllen. Das Beiblatt bitte nur einmal einreichen.

Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.

keine

  • Datenblatt zum Fahrzeugbestand
  • Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
  • Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
  • Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
  • Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
  • Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
  • Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
Regionale ErgänzungRedaktionell verantwortlich: Regierung von Mittelfranken
  • Bestätigung über die Verwendung des VGN-Layouts (ggf. Vorlage eines Entwurfs)
  • Sonstige Nachweise(Bestätigung vom Finanzamt, von wann bis wann, der auszusondernde KOM von der Steuer befreit war bzw. Nachweis über ÖPNV-Einsatz) wie im Antrag vorgeschrieben
  • Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten(Landratsamt oder kreisfrei Stadt) unabhängig um welchen Fahrzeugtyp (Niederflur- oder Hochbodenfahrzeug) es sich dabei handelt
    • Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
    • Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien – RZÖPNV)
    • Eckpunkte zur Förderung von „Klimabussen“ im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern

    Regierung von Mittelfranken

    AdresseRegierung von Mittelfranken
    Promenade 27
    91522 Ansbach
    +49 981 53-0+49 981 53-0
    +49 981 53-1456+49 981 53-1456

    Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)