Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Dienstleistungen

Schalenwild in Wintergattern, Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

In Wintergattern darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden. Die Erlegung von Schalenwild, das nicht krank oder kümmernd ist, kann in besonderen Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gestattet werden.

Beschreibung

In Wintergattern (= Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird) darf Schalenwild, ausgenommen krankes und kümmerndes Wild, nicht erlegt werden.

Die höhere Jagdbehörde kann hier Ausnahmen zulassen, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

Voraussetzungen

Die Ausnahme kann zugelassen werden, wenn dies das allgemeine Wohl, insbesondere die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfordern.

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag ist bei der höheren Jagdbehörde einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erforderlichkeit (insbesondere Belange des Naturschutzes, Land- und Forstwirtschaft, der Landschaftspflege)

Verwandte Lebenslagen

Zuständiges Amt

Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Telefonnummer +49 981 53-0
Faxnummer +49 981 53-1456
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (siehe BayernPortal)
Stand: 05.12.2023