Dienstleistungen
Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten, Beantragung einer vorübergehenden Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank durch EU-Bürger
Beschreibung
Dolmetscher und Übersetzer, die Bürger eines Staates der Europäischen Union oder des EWR sind, können unter denselben Voraussetzungen wie deutsche Staatsbürger öffentlich bestellt und beeidigt werden. Das setzt insbesondere das Bestehen einer vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus durchgeführten Prüfung oder die Anerkennung ihrer Qualifikation als gleichwertig voraus.
Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR niedergelassen sind und in Deutschland nur vorübergehend tätig werden wollen, können außerdem unter untenstehenden Voraussetzungen in die Datenbank eingetragen werden.
Voraussetzungen
In Deutschland nur vorübergehend tätige Dolmetscher und Übersetzer werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn die Tätigkeit oder die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert ist oder wenn sie nachweisen, dass sie in ihrem Niederlassungsstaat eine Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Dieser Nachweis muss gegenüber der Präsidentin des Landgerichts München I erfolgen. Die Eintragung in die Datenbank erlischt nach zwölf Monaten, wenn sie nicht erneut beantragt wird.
Fristen
Erforderliche Unterlagen
- Tabellarischer Lebenslauf
- Qualifikationsnachweis Bei in Deutschland nur vorübergehend tätigen Dolmetschern und Übersetzern, ist die Bescheinigung der Tätigkeit als Gerichts- oder Behördendolmetscher im Niederlassungsstaat vorzulegen.
- Führungszeugnis neueren Datums zur Vorlage bei einer Behörde
Kosten
keine