Dienstleistungen
Teilungsversteigerung, Beantragung
Sie müssen die Teilungsversteigerung eines Grundstücks beantragen.
Beschreibung
Bei der Teilungsversteigerung handelt es sich um die zwangsweise Auseinandersetzung einer bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück (z. B. Bruchteilsgemeinschaften oder Erbengemeinschaften).
Ziel einer Teilungsversteigerung ist es, den Grundbesitz in Geld "umzuwandeln". Eine Entscheidung, wie dieser Erlös im Anschluss an die Beteiligten verteilt wird, wird in diesem Verfahren nicht getroffen.
Voraussetzungen
Es soll eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Teilungsversteigerung grundsätzlich beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, beantragen. Zwangsversteigerungssachen werden nicht bei jedem Amtsgericht bearbeitet. Das zuständige Amtsgericht wird Ihnen angezeigt, wenn Sie den Ort, an dem sich das Grundstück befindet, ausgewählt haben.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Beizufügende Unterlagen:
- falls vorhanden: Gutachten über den Wert des Grundstücks
Eventuell kann ein solches Gutachten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verwertet werden. - wenn es sich um eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück handelt:
- falls vorhanden: Gutachten über den Wert des Grundstücks
Kosten
Der Antragsteller hat die Kosten der Anordnung (110 EUR + 3,50 EUR Zustellungsauslagen pro Miteigentümer) zu tragen. Diese werden bei Entscheidung über den Antrag fällig.
Alle Antragsteller haften zudem für alle im Verfahren weiter anfallenden Kosten. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig vom Wert des Grundstücks und der Anzahl der durchzuführenden Termine.
Rechtsgrundlagen
- Icon § 180 Absatz 1 Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Icon § 2042 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Icon § 52 Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministeriums der Justiz - Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu)
- Icon § 753 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)