Dienstleistungen
Weintransporte, Beantragung der Ausstellung von Begleitdokumenten
Beschreibung
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie benötigen in nachfolgenden Fällen ein Weinbegleitdokument:
- Sie transportieren nicht abgefüllte Weinbauerzeugnisse von mehr als 60 Litern.
- Sie transportieren Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältern von mehr als 10 Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind.
- Der Transportweg von Weinbauerzeugnissen beträgt über 70 Kilometer
- vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage,
- zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens,
- zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung.
Verfahrensablauf
Begleitdokumente können in Papierform oder ab 14.12.2022 elektronisch ausgestellt werden.
Das fünffache Begleitdokument-Durchschlagspapier erhalten Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Fristen
Kosten
10 EUR
bei Ausstellung in Papierform: zusätzlich 1,50 EUR je ausgegebenes Durchschlagspapier
Rechtsgrundlagen
- Icon § 30 Weingesetz (WeinG)
- Icon § 31 Abs. 5 Nr. 1 Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
- Icon §§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- Icon Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Icon Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013