Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Dienstleistungen

Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen für Kinder, Beantragung der Kostenübernahme

Die Krankenversicherung übernimmt auf Antrag nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen für Kinder.

Beschreibung

Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen.

Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen haben das Ziel, Schäden oder Störungen in der körperlichen, geistig-seelischen und sozialen Entwicklung eines Kindes frühestmöglich zu erkennen, zu verhindern, zu heilen oder deren Auswirkungen zu mindern. Dazu gehören insbesondere die Diagnostik, Psychotherapie sowie entwicklungs- und funktionstherapeutische Maßnahmen, wie zum Beispiel Krankengymnastik, Beschäftigungstherapie und Sprachtherapie.

Der Begriff "nichtärztliche sozialpädiatrische Leistung" bedeutet, dass in der Regel diese Leistungen nicht von Ärzten, sondern überwiegend von anderen, speziell dazu ausgebildeten Berufsgruppen wie Diplompsychologen, Beschäftigungs- und Sprachtherapeuten, Heilpädagogen oder Sozialarbeitern unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden.

Die nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen werden in dafür eingerichteten sozialpädiatrischen Zentren erbracht. Dies sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen in der Regel Kinderärzte, Diplompsychologen, Beschäftigungs- und Sprachtherapeuten, Heilpädagogen und Sozialarbeiter eng zusammenarbeiten. Die Behandlung in diesen Zentren erfolgt individuell nach einem vorab festgelegten und mit den Eltern oder Bezugspersonen des Kindes besprochenen Behandlungsplan.

    Voraussetzungen

    Ihre Krankenkasse übernimmt nur Kosten an der nichtärztlich sozialpädiatrischen Leistung, wenn:

    • der behandelnde Kinderarzt es für medizinisch notwendig hält, dass Ihr Kind in einem sozialpädiatrischen Zentrum behandelt wird und eine ärztliche Verordnung vorliegt.
    • Der behandelte Kinderarzt ein Vertragsarzt ist, also eine Kassenzulassung hat.
    • Die Behandlung unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt wird.

    Verfahrensablauf

    • Die Leistung wird durch den Kinderarzt verordnet.
    • Sie können sie anschließend bei der Krankenkasse die Übernahme der Kosten beantragen. 
    • Die Krankenkasse prüft und entscheidet darüber, ob die Kosten übernommen werden.
    • Die Leistung wird in Anspruch genommen.

    Fristen

    keine

    Kosten

    keine

    Verwandte Lebenslagen

    Zuständiges Amt

    Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe BayernPortal)
    Stand: 22.09.2023