Zustellungs- und Amtshilfeersuchen aus dem Ausland werden auf ihre formalen Anforderungen hin geprüft.
Soweit die Voraussetzungen für eine Zustellung von Verwaltungssachen nach den internationalen Übereinkommen vorliegen, wird diese nach den im Inland geltenden Vorschriften über das förmliche Zustellungsverfahren vorgenommen. Die ersuchende ausländische Behörde erhält den entsprechenden Zustellungsnachweis.
Eine inhaltliche Prüfung von geltend gemachten Forderungen findet durch die Zustellungsbehörde nicht statt. Einwendungen oder Rechtsbehelfe sind insoweit ausschließlich bei der ersuchenden ausländischen Behörde anzubringen
Im Rahmen der Amtshilfe werden der ersuchenden ausländischen Stelle die nach den genannten Abkommen vorgesehenen Auskünfte erteilt.