Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Berufskraftfahrerqualifikation, Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte

Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.

Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen und von der Bundesdruckerei hergestellten Fahrerqualifizierungsnachweis nachweisen.

Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn

  • sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
  • sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
  • geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
  • eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
  • keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

Schulungen dürfen erst dann abgehalten werden, wenn die staatliche Anerkennung erfolgt ist.

Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR

Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

ca. 3 bis 6 Wochen (auch mehrere Monate möglich, abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers)

Keine

  • Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:
    • Gewerbeanmeldung (Kopie)
    • Aktueller Handelsregisterauszug, sofern einschlägig
    • Führungszeugnis (Belegart „N“) des Inhabers der Anerkennung / des verantwortlichen Leiters der Ausbildungsstätte und bei juristischen Personen für alle Geschäftsführer
    • für Weiterbildung und beschleunigte Grundqualifikation: aktuelles Ausbildungsprogramm / den Lehrplan für die Weiterbildung
      (Übersicht, in der die Kenntnisbereiche mit dem jeweiligen Stundensatz versehen sind und der Stunden- bzw. Schulungsplan)
    • Aussage bzw. um Bestätigung des eingesetzten Lehrmaterials und der Lehrmittel (z. B. Laptop, Beamer, Unterlagen von Verlagen, eigenes Material, Simulator, eigene Fahrzeuge, Fahrzeuge eines Dritten oder Kundenfahrzeuge)
    • wenn eigene Fahrzeuge eingesetzt werden: Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugschein) und Bestätigung, dass diese Fahrzeuge verkehrssicher und TÜV-geprüft sind
    • wenn Fahrzeuge eines Dritten eingesetzt werden: Nutzungsüberlassung
    • Nachweise über Qualifikationen der eingesetzten Ausbilder (z. B. mittels Fahrlehrerscheine mit letzter Fahrlehrerfortbildung, Urkunden oder Abschlüsse als Kraftverkehrsmeister, Ernährungsberater, Rettungssanitäter, Polizist, etc. oder sonstige einschlägige Abschlüsse/Meistertitel)
    • Führerscheine der Ausbilder (Kopie)
    • Bei Anerkennung von Räumlichkeiten:
      • Grundriss vom Bauplan (inkl. Flächenangabe, keine Bleistift-Zeichnung oder dergleichen)
      • Bilder zur Betischung und Bestuhlung (aus der Sicht des Referenten und aus der Sicht der Teilnehmer)
      • wenn Räumlichkeit nicht im Besitz der Ausbildungsstätte: Nutzungsüberlassungsvereinbarung
      • Angaben zur genauen Anschrift,Lage (Geschoss) und Bezeichnung des Schulungsraums
      • Sofern es sich bei dem Unterrichtsraum um den Teil einer Gaststätte handelt: Bestätigung der Gaststätte, dass der Unterrichtsraum während des BKF-Unterrichts weder als Durchgang genutzt wird, noch zu Bewirtungszwecken betreten wird.

  • § 9 Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG)
  • § 5 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung - BKrFQV)
  • § 19 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Regierung der Oberpfalz

AdresseRegierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
+49 941 5680-0+49 941 5680-0
+49 941 5680-1199+49 941 5680-1199

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)