Sozialversicherungsträger, Beantragung der Genehmigung von Vermögensanlagen
Für genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen sind die Oberversicherungsämter die zuständigen Aufsichtsbehörden; genehmigungspflichtige Vermögensanlagen sind zum Beispiel der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden. Die Zuständigkeit der Oberversicherungsämter besteht, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25 000 000 € nicht übersteigen. Für Vorhaben von über 25 000 000 € besteht die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung) oder des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (gesetzliche Renten-und Unfallversicherung).
Weiterhin haben die Sozialversicherungsträger der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
- Datenverarbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen,
- eine Einrichtung zu gründen oder zu erwerben, sich an einer Einrichtung zu beteiligen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung zu erhöhen,
- eine Einrichtung zu veräußern oder aufzulösen oder eine Beteiligung an einer Einrichtung ganz oder teilweise zu veräußern oder zu übertragen.
- § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)
- § 5 Abs. 1 Nr. 17 Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)
- Art. 6 Abs. 2 bis 4 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)