Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Umweltstation, Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern gewährt an staatlich anerkannte Umweltstationen Zuwendungen für Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (BNE/UB).

Zweck

Zweck der Zuwendung ist die Förderung dieser Bildungsarbeit von staatlich anerkannten Umweltstationen, die ohne Zuwendung eine Bildungsarbeit BNE/UB nicht oder nicht in hinreichendem Umfang anbieten können. Ziel ist es, ein räumlich möglichst ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen dauerhaft zu etablieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe BNE/UB für die bayerische Bevölkerung zu ermöglichen.

Gegenstand

Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für hochwertige Bildungsangebote gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können staatlich anerkannte Umweltstationen erhalten. Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person, die die Trägerschaft einer staatlich anerkannten Umweltstation innehat und deren Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern liegt, zum Beispiel Kommune, kirchliche Einrichtung oder als gemeinnützig anerkannte Organisation.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Zuwendung muss verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten im Sinn einer hochwertigen BNE/UB, insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Evaluation einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations- und Verwaltungskosten (zuwendungsfähige Ausgaben).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt für einen Zeitraum von 1 Jahr(en).

Die Höhe der Zuwendung beträgt 30.000 Euro pro Umweltstation. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der mit der Bildungsarbeit BNE/UB im Zusammenhang stehenden Einnahmen den Betrag von 30.000 Euro erreicht oder überschreitet.

Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Umweltstationen nach diesen Richtlinien ist deren staatliche Anerkennung. 

Der Antrag auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen über das bereitgestellte Antragsformblatt schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Regierung eingereicht werden.

(Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde und die keine Anschlussbewilligungen sind, werden nicht gefördert. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. Die Beachtung der ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. Einer Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn bedarf es nicht, wenn es sich um ein wiederholendes gleichartiges Vorhaben desselben Trägers handelt und die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO erfüllt sind (Anschlussbewilligung). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Antrag zu dem in Nr. 6 genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und eine Grundförderung in gleicher Höhe auch für das vorhergehende Förderjahr bereits beantragt und bewilligt wurde.)

Anträge sind bis spätestens 01.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB sind bis zum 1. Oktober eines Jahres für das Folgejahr einzureichen. Der Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine erforderliche Präzisierung des Arbeitsprogramms sowie weitere erläuternde Unterlagen können bis spätestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums eingereicht werden.

Es fallen keine Kosten an.

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 3 Monat(en) zu rechnen.

(3 Monate)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Arbeitsprogramm: aussagekräftige Darstellung der im Bewilligungszeitraum geplanten Bildungsaktivitäten BNE/UB.
    • Ausgaben- und Finanzierungsplan
    • ggf. weitere erläuternde Unterlagen

  • Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)