Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln, Beantragung einer Erlaubnis zum Unterschreiten

Für Flüge zu besonderen Zwecken (z. B. Luftbildflüge, Filmflüge) kann eine Erlaubnis zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe erteilt werden.

Außer wenn ein Unterschreiten für Start oder Landung notwendig ist, beträgt die beim Betrieb von Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln einzuhaltende Sicherheitsmindesthöhe über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen im Freien 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 600 m um das Luftfahrzeug. In sonstigen Fällen beträgt die Höhe 150 m (500 ft) über dem Boden oder Wasser oder 150 m (500 ft) über dem höchsten Hindernis innerhalb eines Umkreises von 150 m (500 ft) um das Luftfahrzeug.

Die Luftämter können auf Antrag für Flüge zu besonderen Zwecken (z. B. Luftbildflüge, Filmflüge) Erlaubnisse zum Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe erteilen.

Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn insbesondere

  • sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist,
  • Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen sind,
  • ein angemessener Schutz vor Fluglärm berücksichtigt ist und
  • ein schonender Umgang mit Natur und Landschaft sichergestellt ist.

Dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens (Zweck des Fluges) sind gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind u.a. die Intensität, die Örtlichkeit und der Termin des Vorhabens.

1 Woche vor dem Flug

50,00 - 500,00 Euro

  • § 37 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
  • Anhang SERA.3105 i.V.m. SERA.5005 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung

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