Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Heime für Minderjährige, Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu gewährleisten.

Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

  • betreute Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige betreffen,
  • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
  • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile.

Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

  • Die Anzeige der Aufnahme und der bevorstehenden Schließung kann formlos erfolgen.
  • Die Erstmeldung besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen an die Betriebserlaubnis erteilende Behörde (Heimaufsicht) muss unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail (in dringenden Fällen auch per Telefon) erfolgen. Anschließend muss zeitnah eine ausführliche Stellungnahme sowie eine Darstellung der weiteren geplanten Verfahrensschritte schriftlich übermittelt werden.
  • Änderungen nach der Betriebsaufnahme können formlos angezeigt werden.
  • Für die Änderungsmeldungen zum Personal sowie die jährliche Belegungsmeldung sind die vorgegebenen Formblätter zu verwenden, siehe "Formulare".

Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

  • § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
  • § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Regierung von Mittelfranken

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Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)