Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Selbstbestimmtes Leben im Alter, Beantragung einer Förderung für eine neue Wohn- oder Unterstützungsmaßnahme

Im Rahmen der Richtlinie "Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA" fördert der Freistaat Bayern den Aufbau von Wohn- und Unterstützungsmaßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zweck

Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern zeitgemäße Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. Die kommunalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte bilden die Basis für neue Verantwortungsgemeinschaften im Sinne von „Sorgenden Gemeinschaften“. Seniorengerechte Strukturen in den Kommunen, flexible Assistenzleistungen und seniorengerechte, ambulante Wohnformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Unterstützungsbedarf zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können.

Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause oder wie zu Hause im Alter in Bayern voran zu bringen. Dies entspricht auch dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.

Gegenstand

Im Rahmen der Richtlinie für die Förderung von Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter – SeLA) werden auf Antrag folgende Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter, die die Bedürfnisse älterer Menschen berücksichtigen, grundsätzlich mit einer Anschubfinanzierung unterstützt: Seniorengerechte Quartierskonzepte, von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen, Wohnberatungsstellen, Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter, wie z.B. Seniorenhausgemeinschaften oder Generationenübergreifende Wohnformen, sowie sonstige innovative Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren zeitgemäßer Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.

Zuwendungsfähige Kosten

  • Personal- und Sachausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der Maßnahme sowie damit im Zusammenhang stehende angemessenen Sachausgaben .
  • angemessene Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung, z.B. für eine Moderation, die beispielsweise die Bewohner einer generationenübergreifenden Wohnform zusammenbringt und das Miteinander steuert und
  • angemessene Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
  • Zusätzlich für gemeinschaftsorientierte Wohnformen: angemessene Ausgaben für Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume, die für die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen geeignet oder für das Gemeinschaftsleben förderlich sind.

Art und Höhe

  • Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal zwei Jahre, für Seniorengerechte Quartierskonzepte maximal vier Jahre (Anschubfinanzierung); für in finanz- und strukturschwachen Gemeinden umgesetzte seniorengerechte Quartierskonzepte kann eine jährliche Anschlussförderung gewährt werden.
  • Die Zuwendung beträgt
    • bis zu 10.000 EUR für neue Maßnahmen, wie
      • von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen
    • bis zu 40.000 EUR für neue Maßnahmen, wie
      • Gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
      • Wohnberatungsstellen,
      • sonstige innovative Maßnahmen mit Modellcharakter für ein selbstbestimmtes Leben im Alter
    • bis zu 80.000 EUR für
      • Seniorengerechte Quartierskonzepte (Anschubfinanzierung) und bei Umsetzung der Maßnahme in einer finanz- und strukturschwachen Gemeinde für die jährliche Anschlussförderung bis zu 20.000 EUR.
  • Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. bei jeder Projektförderung sind mind. 10 % Eigenmittel (10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben) einzubringen.

  • Antrag mit Konzept (Beschreibung der Maßnahme), aus dem der Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen (insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, zu den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals und dem bürgerschaftlichen Engagement) sowie die Entwicklungsperspektive und die Nachhaltigkeit hervorgehen; die Darlegung der Nachhaltigkeit ist nicht erforderlich bei seniorengerechten Quartierskonzepten, die in einer finanz- und strukturschwachen Gemeinde durchgeführt werden,
  • Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung
  • Ggf. ein mittelfristiger Finanzierungsplan für das 1. Jahr nach Auslaufen der Anschubfinanzierung (wie finanziert sich das Projekt nach Auslaufen der Förderung)
  • eine Befürwortung der örtlichen Kommune, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist

  • Der Antrag ist vollständig schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, Referat III 1, unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen. Der Antrag muss von der/n -im Antrag als vertretungsberechtigten genannten- Person/en unterschrieben sein.
  • Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entscheidet grundsätzlich über die Förderfähigkeit der Konzeption. Reichen die Haushaltsmittel zum nicht aus, alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, zu bewilligen, wird eine Priorisierung vorgenommen. Zur Abwicklung des Förderverfahrens werden die Anträge an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth weitergeleitet. Das ZBFS entscheidet über den Antrag nach Abschluss der haushaltsrechtlichen Prüfung.

keine

keine

Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erfolgt deren inhaltliche Prüfung, insbesondere des Konzeptes.. Anschließend erfolgt zeitnah die haushaltsrechtliche Prüfung und Entscheidung. Es empfiehlt sich, für das gesamte Antragsverfahren der Förderung, einen Zeitraum von ca. vier bis sechs Monaten einzuplanen.

  • Im Rahmen der Bayerischen Haushaltsordnung können grundsätzlich nur Projekte gefördert werden, die noch nicht begonnen haben. D.h., es dürfen noch keine Verträge für die zu fördernden Leistungen abgeschlossen worden sein.
  • Eine Förderung entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der EU in Anspruch genommen werden.
  • Ziel ist, dass das Projekt nach Auslaufen der Förderung aus sonstigen Mitteln, die der Träger aufbringt, fortgeführt wird.

  • Antragsunterlagen
    • Vollständig ausgefüllter und von Vertretungsberechtigter/m/n unterschriebener Antrag mit dort genannten Anlagen
    • Konzept [mit der Koordinationsstelle „Wohnen im Alter“ (https://www.wohnen-alter-bayern.de/) abgestimmt].
      Hier sollen Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen, insb. Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation der Personalausstattung sowie der Qualifizierung des Personals, dem bürgerschaftlichen Engagement, die Entwicklungsperspektive sowie, falls erforderlich, die Nachhaltigkeit dargelegt werden. 
    • Ggf. Mittelfristiger Finanzierungsplan (falls erforderlich)
      Mittelfristiger Finanzierungsplan für das 1. Jahr nach Auslaufen der Anschubfinanzierung (erwartete/geschätzte Einnahmen – Ausgaben)
    • Befürwortung der örtlichen Kommune, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist

  • Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (Förderrichtlinie Selbstbestimmt Leben im Alter - SeLA)

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

AdresseBayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Winzererstr. 9
80797 München
+49 89 1261-01+49 89 1261-01
+49 89 1261-1122+49 89 1261-1122

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)