Gefahrgutbeförderung auf der Straße, mit der Eisenbahn, mit Binnen- und Seeschiffen, Beratung und Überwachung
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz berät und überwacht Betriebe bei der Umsetzung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie der Gefahrgutverordnung See.
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz berät und überwacht Betriebe bei der Umsetzung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt sowie der Gefahrgutverordnung See soweit die Betriebe Absender, Verlader, Beförderer, etc. von Gefahrgut sind.
Von einigen Gütern, die im Rahmen des Warenverkehrs transportiert werden, gehen erhebliche Risiken für Fahrpersonal, Allgemeinheit, Umwelt und Rettungskräfte aus. Unfälle können hier unter Umständen zu Katastrophen führen.
Gefährliche Güter sind z. B. brennbare Flüssigkeiten, Sprengstoffe, Chemikalien, Krankenhausabfälle oder infektiöses Material. Für den Transport dieser Güter existieren daher besondere Vorschriften.
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz ist seit 1. September 2022 bayernweit für die Überwachung der Vorschriften der Verkehrsträger Straße, Eisenbahn, Binnen- und Seeschiff in den Unternehmen zuständig.
Gefährliche Güter müssen sicher verpackt, nach ihren Gefahreneigenschaften gekennzeichnet (z.B. Explosivstoffe, Druckgase, brennbare Flüssigkeiten) und unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen transportiert werden.
Unternehmen, die größere Mengen gefährlicher oder besonders gefährliche Güter befördern, verladen, versenden, etc., müssen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen, der für diese Aufgabe speziell geschult ist. Innerhalb der Betriebe überwacht die Gewerbeaufsicht die Einhaltung der Beförderungsvorschriften und trägt damit maßgeblich zum Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt bei.
Das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung der Oberpfalz:
- ist fachliche Ansprechstelle der von den Betrieben zu bestellenden Gefahrgutbeauftragten,
- berät die am Gefahrguttransport Beteiligten, wie z.B. Absender, Beförderer, Fahrzeugführer etc.
- überwacht die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten in den Betrieben.
- Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee)
- Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut- Ausnahmeverordnung - GGAV 2002)
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)
- International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)