Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Personen
Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Erstbehandlungsanlagen im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zertifizieren wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.
Betreiber von Anlagen zur Erstbehandlung von Elektroaltgeräten müssen ihre Anlagen jährlich auf Einhaltung der Anforderungen des ElektroG (technische Anforderungen sowie Anforderungen zur Dokumentation aller zur Berechnung von Verwertungsquoten erforderlichen Primärdaten bis zum Verwerter) durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Diese Pflicht erfüllen Betreiber von Erstbehandlungsanlagen u.a. dann, wenn sie mit der Zertifizierung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Elektroaltgeräteentsorgung öffentlich bestellt worden ist.
Betreiber von Erstbehandlungsanlagen erfüllen diese Pflicht aber auch dann, wenn sie einen Sachverständigen beauftragen, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland Erstbehandlungsanlagen zertifizieren will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.
Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch denselben Sachverständigen ein anderer Sachverständiger die Anlage zertifiziert.
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
- ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Elektroaltgeräteentsorgungalternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Elektroaltgeräteentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre
- § 21 Abs. 2 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG)
- § 13a Gewerbeordnung (GewO)