Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Lasereinrichtung, Informationen über die Anforderungen beim Betrieb

Mit Lasereinrichtungen dürfen nur fachkundige Personen umgehen. Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person geprüft werden. 

Durch den Betrieb von Lasereinrichtungen können Personen, Tiere und Sachgüter gefährdet sein. Mit Lasereinrichtungen dürfen daher nur fachkundige Personen umgehen. Vor der Aufnahme des Betriebs derartiger Einrichtungen muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) beurteilen, um festzustellen ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Um auftretende Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten, hat er die hierzu erforderlichen Messungen durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, also einer Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Lasereinrichtungen verfügt, geprüft werden.

Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern dieser nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, weiterhin einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.

  • Immer: Fachkunde für die jeweilige Lasereinrichtung
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)
  • Bei Lasern der Klassen 3R, 3B und 4: Schriftlich bestellter Laserschutzbeauftragter, der die Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen hat.
  • Für den Betrieb von Laseranlagen sind in den für die Besucher zugänglichen Bereichen einer Versammlungsstätte die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Ggf. gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

  • Für den Betrieb von Lasern in Arbeitsstätten gelten die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV), für deren Vollzug die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig sind.
  • Für den Betrieb von Lasern in Versammlungsstätten gilt in Bayern die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung –VStättV), für deren Vollzug die unteren Bauaufsichtsbehörden Ansprechpartner sind.

  • Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
  • Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)
  • Berufsgenossenschaftliche Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke"
  • Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)