Dienstleistungsportal Bayern, Informationsportal und Kommunikationsplattform für Unternehmer
Über das Dienstleistungsportal Bayern können sich Unternehmer über alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Formalitäten und Verfahren, die zuständigen Stellen und den Einheitlichen Ansprechpartner informieren.
Mit diesem Internetangebot werden die Vorgaben der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (EG-DLR) umgesetzt. Deren Ziel ist der Abbau bürokratischer Hindernisse und die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs.
Interessierte Dienstleister / Unternehmer erhalten im Dienstleistungsportal Bayern einschlägige allgemeine Informationen über rechtliche Voraussetzungen, Formalitäten, Verbände, Organisationen, Register und Rechtsbehelfe. Ferner werden jeweils die sachlich und örtlich zuständige Behörde und - sofern einschlägig - der zuständige Einheitliche Ansprechpartner angezeigt. Notwendige Formulare können heruntergeladen oder entsprechende Online-Verfahren aufgerufen werden.
Über das Dienstleistungsportal Bayern werden außerdem Informationen über die Anerkennung von beruflichen Qualifizierungen bereitgestellt.
Die "Plattform für sichere Kommunikation in Bayern" ermöglicht Unternehmern aus dem In- und Ausland eine kostenlose verschlüsselte elektronische Kommunikation mit den angeschlossenen öffentlichen Stellen in Bayern (insbesondere Behörden und Kammern sowie Einheitliche Ansprechpartner). Sie können über die Plattform Nachrichten und Anträge sicher an die zuständigen angeschlossenen Stellen und/oder Einheitlichen Ansprechpartner übermitteln.
An der Plattform müssen Sie sich zunächst zur Anlage eines Benutzerkontos registrieren / authentifizieren (die erstmalige Registrierung kann bis zu 10 Werktage dauern) und anschließend je Vorhaben ein sog. Fallpostfach anlegen.
- Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Gesetz über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Bayerisches EA-Gesetz - BayEAG)
- Art. 2 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Bayern (Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner - AVBayEAG)