Steuerberater/Steuerberaterin, Beantragung der Zulassung zur Eignungsprüfung bei ausländischer Berufsqualifikation
Um als Steuerberater/in bestellt werden zu können, müssen Sie grundsätzlich die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen.
Um unbeschränkt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten zu dürfen, müssen Sie in Deutschland als Steuerberater/in bestellt werden. Voraussetzung für die Bestellung ist grundsätzlich, dass Sie die Steuerberaterprüfung erfolgreich abgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht allerdings die Möglichkeit, eine verkürzte Steuerberaterprüfung abzulegen, die sogenannte Eignungsprüfung (§ 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz). Das Ablegen der Eignungsprüfung ist nur möglich, wenn Ihre Berufsqualifikation aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz kommt oder Ihre Berufsqualifikation dort anerkannt wurde. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
Für die Zulassung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie vorwiegend beruflich tätig sind. Falls Sie keine berufliche Tätigkeit ausüben, die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Sind Sie im Ausland beruflich tätig bzw. ist Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk Sie sich beruflich niederlassen wollen. Wollen Sie keine Niederlassung in Deutschland begründen, können Sie bei einer beliebigen Steuerberaterkammer den Antrag auf Zulassung stellen.
Zur Eignungsprüfung können Sie zugelassen werden, wenn Sie einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.
Bewerber aus Staaten, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgeübt haben. Die Pflicht zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung entfällt, wenn durch den Ausbildungsnachweis ein reglementierter Ausbildungsgang bestätigt wird.
Den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung müssen Sie schriftlich unter Verwendung der hierfür bereitgestellten Formulare oder online bei der zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Diese entscheidet nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Eignungsprüfung.
Für die Abnahme der Eignungsprüfung selbst ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, in deren Bereich Sie zur Prüfung zugelassen wurden.
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung: 200 EUR
Prüfungsgebühr: 1.000 EUR
Bestätigung über den Empfang der Unterlagen: innerhalb von einem Monat
Abschluss des Zulassungsverfahrens: innerhalb von drei Monaten
- Lebenslauf mit Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild
(nicht älter als ein Jahr)
- Beglaubigte Abschriften/Kopien der von der zuständigen Behörde im Herkunftsstaat ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
- Nachweis über Kenntnisse, die in den Prüfungsgebieten erlangt wurden, die laut Antrag entfallen sollen
- Befähigungsnachweis (EU-Bürger)
Für Bewerber aus einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates oder der Schweiz, sofern dieser Staat den in einem Drittland erworbenen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis anerkannt hat: eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine mindestens dreijährige Ausübung des Berufs des Steuerberaters in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat oder in der Schweiz
- Tätigkeitsnachweis (EU-Bürger)
Nur für Bewerber aus Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten oder der Schweiz, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist: • Nachweis, dass der Beruf des Steuerberaters in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz ausgeübt wurde • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereitet wurde
- §§ 37a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- §§ 1 ff Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB)