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Hochschule, Beantragung einer Beschäftigungsgenehmigung für hauptberufliche Lehrkräfte an nichtstaatlichen Hochschulen

Die Beschäftigung von hauptberuflichen Lehrkräften an nichtstaatlichen Hochschulen bedarf der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Hauptberufliche Lehrkräfte dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.

keine

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.

  • Art. 79 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

AdresseBayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Salvatorstraße 2
80333 München
+49 89 2186-0+49 89 2186-0
+49 89 2186-2800+49 89 2186-2800

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)