Kinder- und Jugendarbeitsschutz, Beantragung einer Ausnahme vom Beschäftigungsverbot bei Mitwirkung bei Veranstaltungen
Um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und deren Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, gelten besondere gesetzliche Regelungen. Eine Ausnahmegenehmigung muss beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt beantragt werden.
Kinder und Jugendliche sollen durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden. Das Gesetz gilt für die Beschäftigung aller Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Ausgenommen sind geringfügige Hilfeleistungen, soweit diese gelegentlich aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung erbracht werden.
Es bestehen zahlreiche Beschäftigungsverbote. So ist die Beschäftigung von Kindern, das sind Personen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie von vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche in gewissem Umfang mit den in der Kinderarbeitsschutzverordnung genannten leichten und für Kinder geeigneten Tätigkeiten außerhalb des Schulunterrichts beschäftigt werden (sogenannte Freizeitjobs). Zudem dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche ein Betriebspraktikum absolvieren, das von der Schule veranstaltet wird. Das Gewerbeaufsichtsamt kann auch die gestaltende Mitwirkung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen und anderen Veranstaltungen bewilligen.
Im Gegensatz zu Kindern dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu 8 Stunden täglich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. In dieser Zeit dürfen sie auch eine selbst organisierte Schnupperlehre zur Berufsorientierung absolvieren.
Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche bzw. vollzeitschulpflichtige Schüler unter 15 Jahren ist eine Schnupperlehre unzulässig, weil es dafür keine Ausnahme vom Kinderarbeitsverbot gibt. Für sie gibt es die Möglichkeit, einen informellen Betriebsaufenthalt mit Besichtigung und Vorführung zum Kennenlernen von Ausbildungsberufen zur Berufsorientierung zu absolvieren, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes zwischen Betrieb und Schüler zustande kommt. Nähere Informationen dazu sind auf der Homepage der Bayerischen Gewerbeaufsicht unter der Rubrik Arbeitsschutz/Sozialer Arbeitsschutz/Kinder- und Jugendarbeitsschutz zu finden.
Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, welche die Leistungsfähigkeit übersteigen und bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Andere gefährliche Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Unfallgefahren wegen mangelnder Erfahrung nicht erkennen können, sowie schädlichen Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder bei denen ihre Gesundheit durch Hitze, Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, dürfen nur dann von Jugendlichen ausgeübt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles dient und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Zudem muss der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten sein. Darüber hinaus ist Akkordarbeit und in der Regel auch Arbeit unter Tage verboten (Jugendarbeitsschutzgesetz). Für Jugendliche ist auch eine höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bzw. achteinhalb Stunden bei entsprechendem Ausgleich an den anderen Werktagen derselben Woche, und von 40 Stunden in der Woche zu beachten. Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Daneben müssen Ruhepausen, abhängig von der täglichen Arbeitszeitdauer, von mindestens 30 bzw. mindestens 60 Minuten Dauer und eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt werden. Während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr gilt ein Beschäftigungsverbot mit gewissen Ausnahmen, z. B. im Gastgewerbe oder in Bäckereien. Für den Berufsschulunterricht ist der Jugendliche von jeglicher Beschäftigung freizustellen. Die Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist verboten; für bestimmte Bereiche sind jedoch an Samstagen und Sonn- und Feiertagen Ausnahmen vorgesehen, z. B. für Krankenanstalten, Gaststätten, Sport, ärztlichen Notdienst.
Im Interesse des Gesundheitsschutzes ist eine umfassende ärztliche Betreuung (Erstuntersuchung, erste, weitere und außerordentliche Nachuntersuchung sowie besonders angeordnete Untersuchungen) vorgeschrieben. Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur dann beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und dem Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung vorlegt. Für die kostenfreien Untersuchungen ist der Jugendliche von der Arbeit ohne Verdienstausfall freizustellen.
- § 6 Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
- Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV)
- Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)