Gemeinderat, Informationen zu Sitzungsniederschriften
Über die Verhandlungen des Gemeinderats sind Niederschriften anzufertigen.
Diese müssen mindestens Folgendes wiedergeben:
- Tag und Ort der Sitzung,
- die Namen der anwesenden Gemeinderatsmitglieder,
- die behandelten Gegenstände,
- die Beschlüsse und
- das Abstimmungsergebnis.
Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Gemeinderat zu genehmigen.
Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht allen Gemeindebürgern frei. Sie können sich auch Kopien erteilen lassen, wofür die Gemeinde Kosten erheben kann. Dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet.
- Art. 54 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
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