Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Lichtenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Lichtenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Kirche
Rathaus
Burg Lichtenau

Probebeschäftigung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen, Beantragung durch Arbeitgeber

Wenn Ihr Betrieb schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen im Rahmen einer Probebeschäftigung befristet einstellen will, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Personalkosten für maximal drei Monate erstattet bekommen.

Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen sollen die Gelegenheit bekommen, ihre Stärken und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt beweisen zu können. Mit einer Probebeschäftigung können Sie als Betrieb den Einstieg oder Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern. Alle Beteiligten können in dieser Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis für die Dauer von bis zu drei Monaten die Zusammenarbeit ausprobieren.

Die Kosten, die Ihnen im Rahmen dieser Probebeschäftigung entstehen, kann Ihnen das Jobcenter erstatten. Dazu gehören üblicherweise

  • Lohn-/Gehaltskosten, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie
  • sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen
  • Umlagen sowie Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk die Person, die Sie zur Probe beschäftigen wollen, ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei Beginn des Probearbeitsverhältnisses hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn die Person, die Sie zur Probe beschäftigen wollen, aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält.

Hinweis: Das Jobcenter ist nur zuständig, wenn es sich um schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen handelt.

Bei Menschen mit Behinderungen ist der Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen, sofern kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.

Die Person, die Sie probehalber anstellen möchten, ist

  • schwerbehindert oder
  • schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Sie können den Antrag persönlich, telefonisch, schriftlich oder online (vor der Aufnahme einer befristeten Probebeschäftigung) stellen.

Für die Online-Antragstellung:

  • Rufen Sie das Portal „eServices“ auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
  • Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages.

Bei anderweitigen Antragstellung:

  • Kontaktieren Sie Ihren Ansprechpartner oder Ihre Ansprechpartnerin im Jobcenter.
  • Das zuständige Jobcenter prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen gegebenenfalls weitere Unterlagen zu.
  • Sie erhalten einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt wurde sowie Unterlagen zur Schlussabrechnung.

Es gibt keine Frist. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag stellen müssen, bevor die Probebeschäftigung beginnt.

(4 Wochen)

Es fallen keine Kosten an.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Befristeter Probearbeitsvertrag
    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Gleichstellungsbescheid
    • Anmeldung zur Sozialversicherung

  • § 46 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)