Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Zahnarztregister, Beantragung der Eintragung

Sie müssen die Eintragung ins Zahnarztregister bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung beantragen.

Wenn Sie in Deutschland einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit in der ambulanten Versorgung nachgehen wollen, müssen Sie sich beim Zahnarztregister eintragen.

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig für die Zahnarztregistereintragung ist immer die Kassenzahnärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich sich Ihr Wohnsitz befindet (Wohnortprinzip).

Die Eintragung in das Zahnarztregister ist Voraussetzung für eine Zulassung als Vertragszahnärztin oder Vertragszahnarzt. Ebenso ist sie Voraussetzung für eine Genehmigung als angestellte Zahnärztin oder angestellter Zahnarzt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte online dem Internetauftritt der KZVB (siehe unter "Weiterführende Links").

Voraussetzungen für die Eintragung sind:

  • die Approbation als Zahnarzt
  • die Ableistung einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit
    (Gilt nicht für Zahnärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, einen nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Ausbildungsnachweis erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.)

Die Eintragung ins Zahnarztregister müssen Sie in Bayern schriftlich bei der zuständigen Bezirksstelle der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB), in deren Bezirk Sie Ihren Wohnort haben, beantragen.

Der Antrag muß die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten.

Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.

100 EUR

  • Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen
    • die Geburtsurkunde
    • die Urkunde über die Approbation als Zahnarzt
    • der Nachweis über die zahnärztliche Tätigkeit nach der Approbation

  • § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 95a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • §§ 1ff. Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)

Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns

AdresseKassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns
Fallstraße 34
81369 München
+49 89 72401-0+49 89 72401-0
+49 89 72401-291+49 89 72401-291

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)