Denkmalschutz, Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt:
Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler
Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen wird der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens "abgearbeitet". Bitte beachten Sie, dass Sie bei Maßnahmen an Baudenkmälern, für die Sie keine Baugenehmigung brauchen, immer eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigen!
Auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis haben Sie einen Rechtsanspruch, soweit keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Wenn es hingegen solche Gründe gibt - und das ist oft der Fall -, kann die Erlaubnis verweigert werden. Statt die Erlaubnis abzulehnen, kann die Erlaubnisbehörde sie unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen erteilen, die sicherstellen sollen, dass eine denkmalverträgliche Lösung realisiert wird. Das ist in der Praxis ein sehr gebräuchlicher Weg. Diese Grundsätze gelten auch bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben an Baudenkmälern.
Bodendenkmäler
Sie benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen. Eine Erlaubnis müssen Sie aber auch dann einholen, wenn Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können. Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden.
Die Denkmalschutzbehörde kann eine Erlaubnis in diesen Fällen verweigern, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Auch hier gibt es die Möglichkeit, die Erlaubnis unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu erteilen. Einige Untere Denkmalschutzbehörden haben für ihren Bereich besondere Formblätter für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren entwickelt. Ihre Untere Denkmalschutzbehörde berät Sie gern.
Ebenso ist für den Einsatz von technischen Ortungsgeräten auf Bodendenkmälern zu berechtigten beruflichen Zwecken eine Erlaubnis erforderlich. Zu anderen als beruflichen Zwecken ist der Einsatz verboten.
Beratungsangebot von Gemeinden
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch gemeindliche Satzungen zusätzliche, insbesondere gestalterische Anforderungen an Baumaßnahmen stellen können. Hier empfiehlt es sich, Beratungsangebote der Gemeinde frühzeitig wahrzunehmen.
Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde, die ihn dann unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet.
- Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Art. 15 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)
- Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)