Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,eine Barriere melden,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Lichtenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Lichtenau
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Kirche
Rathaus
Burg Lichtenau

Menschen mit Behinderungen, Beantragung von Zuschüssen zur Ausbildungsvergütung durch Arbeitgeber beim Jobcenter

Wenn Sie Menschen mit Behinderungen sowie schwerbehinderte Menschen betrieblich aus- oder weiterbilden, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Wenn Sie schwerbehinderte Menschen im Anschluss fest einstellen, können Sie einen Lohnzuschuss erhalten.

Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für Menschen mit Behinderungen und schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellten Menschen

Sie erhalten den Ausbildungszuschuss in der Regel durchgehend für die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung.

Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt und richtet sich nach der Art und Schwere der Behinderungen sowie nach der Auswirkung der Behinderungen auf die Aus- oder Weiterbildung.

Der Zuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt bis zu 60 Prozent, bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr, jeweils inklusive des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Aus- oder Weiterbildungsjahr erbracht werden.

Alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation des Menschen mit Behinderungen beziehungsweise schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, können gefördert werden. Hierzu gehören beispielsweise auch duale Studiengänge, wenn diese einen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz beinhalten.

Ob Sie den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung bekommen können, entscheidet Ihr Jobcenter. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht nicht.

Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen nach einer mit Ausbildungszuschuss geförderten und abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung einstellen, kann Ihnen das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss auszahlen.

Der Eingliederungszuschuss beträgt bis zu 70 Prozent des Lohns und kann 1 Jahr lang ausgezahlt werden.

Die konkrete Höhe liegt jedoch im Ermessen des Jobcenters.

Zuständig ist das Jobcenter, in dessen Bezirk die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jobcenter ist auch zuständig bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen, wenn aufstockend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.

Voraussetzung für den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ist,

  • dass eine Aus oder Weiterbildung ohne diese Förderung nicht zu erreichen ist,
  • dass eine Eignung für den angestrebten Ausbildungs beziehungsweise Weiterbildungsberuf vorliegt,
  • dass ein unterzeichneter Aus oder Weiterbildungsvertrag mit dem Betrieb vorliegt,
  • dass Ausbildungsvergütung, Lohn oder Gehalt gezahlt wird,
  • bei Menschen mit Behinderungen die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Rehabilitationsträger ist.

Voraussetzung für den Eingliederungszuschuss ist,

  • dass ein Arbeitsvertrag im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene betriebliche Aus oder Weiterbildung vorliegt und
  • dass diese Aus- oder Weiterbildung mit einem Ausbildungszuschuss für schwerbehinderte Menschen gefördert wurde.

Sowohl den Zuschuss zur Ausbildungsvergütung als auch den Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine Aus- oder Weiterbildung können Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch beantragen:

  • Setzen Sie sich mit Ihren Ansprechpersonen im Jobcenter in Verbindung. Dort erhalten Sie die Formulare zum Ausfüllen und Hinweise zum Antragsverfahren.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen Sie ihn mit allen erforderlichen Unterlagen beim Jobcenter ein.
  • Sie können die Unterlagen auch online ausfüllen.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag.
  • Sie bekommen dann einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Den Eingliederungszuschuss können Sie außerdem online beantragen:

  • Rufen Sie das Portal "eServices" auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit auf.
  • Melden Sie sich mit Ihrer Benutzerkennung an und rufen Sie den Antrag auf.
  • Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag ab.
  • Ihr Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages.

Keine

Die Bearbeitung dauert in der Regel wenige Wochen. (1 bis 12 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Unterschriebener Aus oder Weiterbildungsvertrag (bei Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
    • Unterschriebener Arbeitsvertrag (bei Eingliederungszuschuss)
    • Eintrag in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse (bei Ausbildung)
    • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
    • gegebenenfalls Bescheid über den Grad der Behinderung und/oder Gleichstellungsbescheid
    • Nachweis der abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung (bei Eingliederungszuschuss)

  • § 73 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)

Landratsamt Ansbach

AdresseLandratsamt Ansbach
Crailsheimstraße 1
91522 Ansbach
+49 981 468-0+49 981 468-0
+49 981 468-1119+49 981 468-1119

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)