Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Pflanzenschutzmittel, Beantragung eines Sachkundenachweises

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel anwenden, über Pflanzenschutz beraten, oder Personen beraten, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen wollen, benötigen Sie einen Sachkundenachweis.

Sie benötigen einen Sachkundenachweis in Pflanzenschutz, wenn Sie

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten oder
  • Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen.

Wenn Sie beruflich Pflanzenschutzmittel anwenden oder dazu beraten, beantragen Sie über die bundesweite Online-Datenbank den Sachkundenachweis für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln inklusive Beratung.

Bitte beachten Sie, dass die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in diesem Sachkundenachweis nicht enthalten ist.

Die Bescheinigung über Sachkunde im Pflanzenschutz können Sie online beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite pflanzenschutz-skn.de.
  • Sie können den Antrag mit oder ohne Registrierung stellen. Füllen Sie den Antrag aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie den Antrag online ab.
  • Wenn Sie Ihre Unterlagen nicht hochladen können, können Sie sie alternativ per Post an die zuständige Stelle senden.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.
  • Sie erhalten die Sachkundenachweis-Karte.

Im Pflanzenschutz Sachkundige aus EU-Mitgliedsstaaten können einen deutschen Sachkundenachweis direkt bei dem Pflanzenschutzdienst oder der zuständigen Stelle in dem Bundesland beantragen, wo sie tätig werden wollen. Welche Stelle für Sie zuständig ist, finden Sie im Dienststellenfinder auf der Internetseite pflanzenschutz-skn.de.

Sofern zwischen Zeugnisdatum und Antragstellung mehr als 3 Jahre liegen, müssen Sie zusätzlich einen aktuellen Fortbildungsnachweis einreichen.

Aufgrund des höheren Prüfungsaufwands beträgt die Gebühr bei ausländischen Zeugnissen 40,00 EUR.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Zeugnis über einen anerkannten Berufsabschluss oder
    • Prüfungszeugnis über eine erfolgreich bestandene Sachkundeprüfung oder
    • Zeugnis über ein anerkanntes Studium, gegebenenfalls zusätzliche Bescheinigung von Hochschulen oder Ausbildungsstätten oder
    • Bescheinigung eines anderen EU-Mitgliedstaates
    • falls erforderlich: beglaubigte Übersetzung der eingereichten Unterlagen
    • gegebenenfalls formlose Kostenzusage des angegebenen Rechnungsempfängers oder der angegebenen Rechnungsempfängerin
    • gegebenenfalls Bescheinigung zu Sachkundefortbildungen

  • § 9 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
  • Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV)
  • Richtlinie 2009/128/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
  • Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach

AdresseAmt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach
Mariusstraße 26
91522 Ansbach
+49 981 8908-0+49 981 8908-0
+49 981 8908-1026+49 981 8908-1026

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Heimat (siehe BayernPortal)