Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Grundstoffe, Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung

Wenn Sie Grundstoffe in Nicht-EU-Staaten ausführen, müssen Sie dafür eine Ausfuhrgenehmigung beantragen.

Wenn Sie Grundstoffe in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie dafür in der Regel eine Ausfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Grundstoffe sind in vier Kategorien eingeteilt. Für die Ausfuhr gelten je nach Kategorie der Grundstoffe verschiedene Bedingungen, die Sie bei der Antragstellung berücksichtigen müssen.

  • Für die Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 und 2 in ein Land außerhalb der EU brauchen Sie in jedem Fall eine Genehmigung. Um diese beantragen zu können, benötigen Sie eine Erlaubnis zur Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1 und eine Registrierung für Grundstoffe der Kategorie 2.
  • Für die Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 3 benötigen Sie nur für bestimmte Länder außerhalb der EU eine Genehmigung. Eine vollumfängliche Liste dieser Länder finden Sie auf der Internetseite des BfArM. Sie müssen außerdem für die Ausfuhr mit Grundstoffen der Kategorie 3 registriert sein. Dies gilt vor allem, sofern Sie bestimmte Jahresausfuhrmengen überschreiten.
  • Für die Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 4 beantragen Sie ohne zusätzliche Unterlagen eine Genehmigung.

Die Ausfuhrgenehmigung gilt immer nur für einen konkreten Ausfuhrvorgang von Grundstoffen. Sie können diese also nicht mehrmals verwenden.

Wenn Sie allerdings Grundstoffe der Kategorie 3 und 4 ausführen möchten, können Sie eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragen. Dafür müssen Sie bei Ihrer bisherigen Ausfuhrtätigkeit bereits Ausfuhrgenehmigungen erhalten und dabei bewiesen haben, dass Sie alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen. Die vereinfachte Ausfuhrgenehmigung gilt für mehrere Ausfuhrvorgänge mit denselben Grundstoffen, demselben in der EU ansässigen Ausführer und demselben im Bestimmungsland ansässigen Einführer innerhalb von maximal 12 Monaten.

  • Sie sind in Deutschland ansässig.
  • Bei Grundstoffen der Kategorie 1: Sie besitzen eine Erlaubnis zur Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 1.
  • Bei Grundstoffen der Kategorien 2: Sie besitzen eine Registrierung zur Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 2.
  • Bei Grundstoffen der Kategorie 3 bei Überschreiten bestimmter Jahresausfuhrmengen: Sie besitzen eine Registrierung zur Ausfuhr von Grundstoffen der Kategorie 3.

Sie können die Ausfuhrgenehmigung für Grundstoffe schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.

  • Sie füllen das Antragsformular zur Ausfuhrgenehmigung von Grundstoffen auf der Internetseite des BfArM aus.
  • Sie drucken das Antragsformular aus, unterschreiben es und senden es zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen per Post an das BfArM oder scannen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen und übermitteln ihn per E-Mail an das BfArM.
  • Das BfArM prüft Ihre Angaben und Unterlagen.
  • Das BfArM benachrichtigt Sie, wenn Sie Angaben oder Unterlagen nachreichen müssen.
  • Wird Ihnen die Ausfuhrgenehmigung erteilt, schickt Ihnen das BfArM die Ausfuhrgenehmigung in dreifacher Ausfertigung per Post und einen Gebührenbescheid.
  • Wird Ihnen die vereinfachte Ausfuhrgenehmigung erteilt, schickt Ihnen das BfArM per Post die Ausfuhrgenehmigung in zweifacher Ausfertigung und einen Gebührenbescheid.
  • Sie bezahlen innerhalb von 30 Tagen die Gebühren.

Sie müssen den Antrag vor erfolgter Ausfuhr stellen und die Ausfuhrgenehmigung muss zum Zeitpunkt der Ausfuhr erteilt worden sein.

Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert je Grundstoff von über 200,00 EUR
Gebühr: 100 EUR

Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert je Grundstoff von unter 200,00 EUR
Abgabe: 50 EUR

3 bis 30 Werktage

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Ausfuhrgenehmigung, der folgende Angaben enthält:
      • Name und Anschrift des Einführers, Ausführers, Endempfängers
      • Bezeichnung der erfassten Stoffe
      • Menge und Gewicht der Grundstoffe
      • Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten
    • je nach Kategorie des Grundstoffes Erlaubnis- oder Registrierungsnummer
    • Kopie der Einfuhrgenehmigung des Einführers im Bestimmungsland (optional)

  • Artikel 12, 13 und 19 VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004
  • Artikel 12 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1011 DER KOMMISSION vom 24. April 2015
  • Liste der Länder gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011
  • Artikel 11 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1013 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2015

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

AdresseBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
+49 228 99307-0+49 228 99307-0
+49 228 99307-5207+49 228 99307-5207

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)