Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Rechtliche Betreuung, Einreichung des Jahresberichts und der Vermögensübersicht

Rechtliche Betreuer müssen dem Betreuungsgericht jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten berichten und zudem die wirtschaftlichen Situation darlegen, wenn sie für dessen Vermögensverwaltung zuständig sind.

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuer und überprüft stetig die weitere Notwendigkeit der Betreuung.

Damit das Betreuungsgericht seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen kann, müssen alle rechtlichen Betreuer dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person berichten (sogenannter Jahresbericht).

Sofern die Verwaltung des Vermögens zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und dieser von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit ist, muss von diesem jährlich eine Übersicht über den Bestand des der Verwaltung unterliegenden Vermögens der betreuten Person eingereicht werden (sogenannte Vermögensübersicht). Von der Pflicht zur Rechnungslegung befreite Betreuer sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten.

Das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens muss zwingend angegeben werden.

Der Jahresbericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Allgemeine Angaben zur persönlichen Situation der betreuten Person (unter anderem zu den Wohn- und Lebensverhältnissen sowie zur körperlichen und geistigen Entwicklung)
  • Angaben zur Kontakthaltung zur betreuten Person
  • Angaben zum persönlichen Eindruck von der betreuten Person
  • Angaben zu Betreuungszielen und beabsichtigten Maßnahmen (insb. solcher gegen den Willen der betreuten Person) sowie deren Umsetzung
  • Angaben zur Frage der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung und gegebenenfalls des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs
  • bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und
  • die Sichtweise des Betreuten zu den vorgenannten Sachverhalten nach den Nummern 2 bis 6

Die Vermögensübersicht beinhaltet regelmäßig folgende Angaben:

  • Angaben zu Grundbesitz/Immobilien der betreuten Person
  • Angaben zu Bankguthaben, Wertpapieren, Forderungen der betreuten Person
  • Angaben zu sonstigen Vermögenswerten
  • Angaben zu Schulden/Verbindlichkeiten der betreuten Person

Der rechtliche Betreuer muss vom Gericht bestellt worden sein. Eine Vermögensübersicht muss nur eingereicht werden, wenn das Gericht dem rechtlichen Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen hat und dieser von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit ist.

Der Jahresbericht (mit Vermögensübersicht) muss bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem das Betreuungsverfahren anhängig ist. Dies ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreute Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine bestimmte Form sieht das Gesetz für den Jahresbericht nicht vor. Der Bericht kann daher zum Beispiel schriftlich oder über das vom Amtsgericht bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden.

  • Mit dem Online-Verfahren „Bericht über die Führung der Betreuung“ können sowohl der Jahresbericht als auch die Vermögensübersicht eingereicht werden.
  • Betreuer, die zur Rechnungslegung verpflichtet sind, können das Online-Verfahren ebenfalls für die Einreichung des Jahresberichts verwenden, müssen aber die Rechnungslegung gesondert einreichen.

Der Jahresbericht muss mit der betreuten Person besprochen werden. Von der Besprechung kann nur abgesehen werden, wenn dies zu einem erheblichen Nachteil für die Gesundheit der betreuten Person führt oder diese offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt des Berichts zur Kenntnis zu nehmen.

Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person mindestens einmal jährlich berichten.

Bei übertragener Vermögenssorge müssen rechtliche Betreuer zudem jährlich eine Vermögensübersicht einreichen, sofern sie von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit sind. Sind sie zur Rechnungslegung verpflichtet, müssen sie zudem jährlich über die Vermögensverwaltung gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung legen

Es fallen keine Gebühren an.

  • Belege müssen grundsätzlich nur auf Verlangen des Gerichts eingereicht werden.

  • § 1863 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 272 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • § 1859 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Amtsgericht Ansbach

AdresseAmtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
+49 981 58-0+49 981 58-0
+49 9621 96241-4755+49 9621 96241-4755

Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)