Mobilität zu Studienzwecken, Mitteilung des Aufenthalts durch die aufnehmende Hochschule
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) zu Studienzwecken haben, können Sie mit diesem für eine bestimmte Zeit nach Deutschland einreisen und dort studieren. Sie benötigen keinen deutschen Aufenthaltstitel.
Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats haben, brauchen Sie nicht zwangsläufig einen deutschen Aufenthaltstitel, um hier zu studieren.
Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaats zu Studienzwecken im Sinne der Research und Studies (REST)-Richtlinie nach Deutschland einreisen und für eine bestimmte Zeit studieren. Sie brauchen dafür keinen weiteren Aufenthaltstitel. Ausnahme: Irland und Dänemark
Ihr Studienaufenthalt in Deutschland darf bis zu 360 Tage dauern.
Die Bedingungen der Mobilität sind EU-weit in der Research und Studies (REST) Richtlinie festgelegt.
Die aufnehmende Hochschule muss Ihren Aufenthalt vorher beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mitteilen. Das BAMF stellt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt im Rahmen der EU-Mobilität aus.
- Sie müssen einen gültigen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken besitzen, der von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
- Sie müssen bei einer aufnehmenden Einrichtung in Deutschland studieren.
- Sie müssen eine gültige Passkopie oder ein Passersatzdokument vorlegen können.
Die aufnehmende Hochschule muss dem BAMF Ihren Aufenthalt vor Einreise nach Deutschland mitteilen. Die Mitteilung darf nur durch die Einrichtung erfolgen. Die Hochschule kann die Mitteilung online einreichen.
Online-Mitteilung:
- Die Online-Mitteilung erfolgt über Fachanwendung MoNa (Mobilität Nationale Kontaktstellen) des BAMF.
- Für den Zugriff auf MoNa müssen die MoNa Nutzungsbestimmungen unterschrieben werden und an das BAMF gesendet werden. Anschließend erhält die Hochschule einen Registrierungscode für die Teilnahme an der Delegierten Benutzerverwaltung (DeBeV) zur Administration ihrer Mitarbeitenden für den Zugriff auf MoNa und die entsprechenden Nutzungshinweise. Nach erfolgter DeBeV-Registrierung kann die MoNa-Fachanwendung genutzt werden.
- Die Hochschule teilt die Einreise mit und lädt alle erforderlichen Unterlagen hoch.
- Nach Eingang der vollständigen Mitteilung prüft das BAMF, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei einer positiven Prüfung stellt das BAMF eine Mobilitätsbescheinigung aus.
- Anschließend informiert das BAMF die zuständige Ausländerbehörde über das Ergebnis.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Erforderliche Unterlage/n
Die Mitteilung der aufnehmenden Hochschule in Deutschland muss die folgenden Dokumente in Kopie umfassen:
- Aufenthaltstitel des ersten EU-Mitgliedstaates (ausgestellt für Studienzwecke und nach der REST-Richtlinie)
- anerkannter, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen beziehungsweise die Vereinbarung zwischen den Hochschulen
- Zulassung der aufnehmenden Hochschule
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (inklusive Krankenversicherungsnachweis)
Hinweis:
Sämtliche Dokumente, bis auf den Pass und den Aufenthaltstitel, müssen auf Deutsch eingereicht werden. Das BAMF kann gegebenenfalls leicht verständliche, fremdsprachige Dokumente akzeptieren, entscheidet jedoch, ob die eingereichten Unterlagen den Anforderungen genügen.
- § 16c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)