Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Regierungen, Auskünfte und Informationsangebote
Die Presse hat – von Ausnahmefällen abgesehen – gegenüber Behörden einen Anspruch auf Auskunft. Die Pressestelle erteilt Auskünfte und entscheidet über Besuchs-, Foto- oder Drehgenehmigungen für Journalisten in den von den Regierungen betriebenen Einrichtungen.
Die Regierungen informieren zusätzlich die Öffentlichkeit über vielfältige Themenfelder durch ihren Internetauftritt, anhand von Broschüren und Faltblättern sowie durch zahlreiche Veranstaltungen (Fachtagungen, Jahrestagungen, Tag der offenen Tür usw.).
Die Presse kann ihr Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter und nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten - in der Regel der/die Pressesprecher/in - geltend machen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit auf Grund gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Bayerisches Pressegesetz). Beispielsweise kann der Datenschutz einer Auskunft entgegenstehen.
Journalisten wenden sich stets an die Pressestelle (und nicht an die fachlich zuständige Stelle) der jeweiligen Regierung. Dies kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Häufig ist eine E-Mail an die Funktionsadresse der Pressestelle die zweckmäßigste Möglichkeit, da diese sofort ankommt und auf diesem Wege weniger Missverständnisse entstehen können als bei einer fernmündlichen Anfrage.
Ihre Öffentlichkeitsarbeit gestalten die Regierungen nach ihren jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkten. Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern, beispielsweise Themenvorschläge für Broschüren, nehmen die Pressestellen gerne entgegen.
Bei Presseauskünften und Öffentlichkeitsarbeit gibt es generell keine Fristen.
Für Presseauskünfte und die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit werden keine Kosten erhoben.
Die Pressestellen streben stets an, den Zeitbedürfnissen von Journalisten gerecht zu werden. Es ist aber nicht immer möglich, Auskünfte noch am gleichen Tag zu erteilen. Die Anfragenden können die Zusammenarbeit erleichtern, indem sie von selbst darauf hinweisen, welche Aspekte ihrer Fragen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantwortet werden sollten.
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Presseauskünfte in einer bestimmten Form zu erhalten. Beispielsweise kann ein Journalist nicht verlangen, ein Interview zu erhalten, wenn die erbetenen Informationen schriftlich übermittelt wurden.
- Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)