Sachverständige, Öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Handwerkskammer
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.
Es muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. § 2 der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK
Als Sachverständiger der Handwerkskammer kann grds. nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
- die Voraussetzungen nach § 2 der Sachverständigenordnung (SVO) der jeweiligen Kammer erfüllt.
Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
- über ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt
- die persönliche Eignung insbesondere Zuverlässigkeit sowie körperliche und geistige Leistungsfähigkeit (entsprechend den Anforderungen des beantragten Sachgebiets) besitzt
- die besondere Sachkunde (erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse und Fertigkeiten), die notwendige praktische Erfahrung und die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten, nachweist; § 36 a Gewerbeordnung (GewO) gilt entsprechend; persönlich und fachlich für die Sachverständigentätigkeit geeignet ist
- über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
- die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
- nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften jederzeit und uneingeschränkt für die Sachverständigentätigkeit zur Verfügung steht
Die Voraussetzungen der Sachverständigenordnungen der jeweiligen Handwerkskammern sind hierbei stets zu beachten.
- Handschriftlicher Lebenslauf
- 2 Lichtbilder (35 x 45 mm)
- Ausgefüllter Fragebogen der Handwerkskammer
- Zeugnisse, ArbeitszeugnisseSoweit sie für Ihre Tätigkeit als Sachverständiger einschlägig sind
- Meisterprüfungszeugnis bzw. Diplom
- Teilnahmebescheinigung des Grundlagenseminars
- Datum der Eintragung in die Handwerksrolle
- Arbeitnehmer: Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die jederzeitige Freistellung für die Sachverständigentätigkeit
- Führungszeugnis
- § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 36, 36a Gewerbeordnung (GewO)
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Niederbayern-Oberpfalz
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Schwaben
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Mittelfranken
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Oberfranken
- Sachverständigenordnung der Handwerkskammer für Unterfranken
- Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer für Mittelfranken