Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Ausbildung, Beantragung eines Darlehens oder Zuschusses

Wenn Sie sich während Ihrer Ausbildung in einer finanziellen Notsituation befinden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen oder einen Zuschuss vom Jobcenter erhalten.

Während einer (außer-)betrieblichen Ausbildung oder beispielsweise einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können Sie einen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld haben. Vorrangig sind aber Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld in Anspruch zu nehmen.

Gleiches gilt, wenn Sie Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung sind und Leistungen nach dem BAföG erhalten. Auch wenn Sie während Ihres Studiums BAföG erhalten und im Haushalt Ihrer Eltern wohnen, können Sie ergänzendes Bürgergeld erhalten. Für Sie sind die nachfolgenden Leistungen daher nicht relevant.

Wenn Sie studieren und nicht bei Ihren Eltern wohnen, in Ausbildung sind und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben (zum Beispiel wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer oder der Altersgrenze) oder in Ausbildung und im Internat untergebracht sind, kommen die folgende Leistungen für Sie in Betracht:

Leistungen für ergänzende Mehrbedarfe

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zusätzlich zur Ausbildungsförderung (zum Beispiel BAföG-Leistungen) einen Zuschuss für sogenannte Mehrbedarfe beantragen. Dazu zählen:

  • Mehrbedarf für werdende Mütter
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für medizinisch notwendige kostenauf­wändige Ernährung
  • Mehrbedarf soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (zum Beispiel Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts)

Wenn Sie Einkommen haben, das Ihren Regelbedarf und die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übersteigt, mindert der übersteigende Betrag die Leistung für den Mehrbedarf.

Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt

Wenn Sie schwanger sind oder ein Kind geboren haben, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für eine Erstausstattung, zum Beispiel für Kleidung oder Möbel. Bedingung ist, dass Sie sich in einer finanziellen Notsituation befinden.

Härtefalldarlehen

In besonderen Härtefällen können Sie während Ihrer Ausbildung ein Darlehen erhalten. Das ist möglich, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende Umstände Ihre Ausbildung gefährden und/oder Sie in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.

Ein Härtefalldarlehen können Sie erhalten, wenn Sie kein BAföG erhalten oder Ihre BAföG-Leistungen nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und Sie nicht in der Lage sind, durch   Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Abhilfe zu sorgen.

Das zinslose Härtefalldarlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.

Härtefallzuschuss

Wenn Sie als Schülerin oder Schüler in einer schulischen Ausbildung keine Ausbildungsförderung erhalten, weil Sie bestimmte Altersgrenzen überschritten haben und ein Härtefall sind, können Sie unter Umständen einen Zuschuss erhalten, wenn dieser für die Eingliederung in das Erwerbsleben zwingend erforderlich ist. Der Zuschuss kann gezahlt werden für

  • Regel- und Mehrbedarfe,
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Altersgrenze für Ausbildungsförderung liegt in der Regel bei 45 Jahren, weitere Ausnahmen sind möglich.

Studierende können keinen Härtefallzuschuss erhalten, sondern nur ein Härtefalldarlehen.

Übergangsdarlehen

Wenn Sie bereits Leistungen der Grundsicherung beziehen und eine Ausbildung beginnen, können Sie für den ersten Monat ein Übergangsdarlehen erhalten. Dieses Darlehen kann Ihnen helfen, eine finanzielle Lücke zu überbrücken, bis Sie Ihre erste Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsförderung erhalten. Es verhindert, dass Ihr Ausbildungsstart gefährdet wird. Es wird nur für den ersten Monat der Ausbildung gewährt und am Monatsanfang gezahlt. Die Höhe orientiert sich am Bürgergeld.

Das zinslose Darlehen müssen Sie nach der Ausbildung zurückzahlen.

Wenn Sie sich zum Beginn oder während Ihrer Ausbildung in einer finanziellen Notsituation befinden, können Sie Leistungen für Auszubildende beantragen. Dabei gilt:

Allgemein

  • Sie haben als Auszubildender oder Auszubildende keinen Anspruch auf Sozialleistungen wie Bürgergeld und
  • Sie befinden sich in einer finanziellen Notsituation und
  • Sie können für Ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen.

In der Regel können von den genannten Leistungen profitieren:

    • Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen
    • Auszubildende, die die gesetzliche BAföG-Altersgrenze erreicht haben
    • Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die mit Vollverpflegung untergebracht sind
      • in einem Internat oder
      • in einem Wohnheim.
  • Auszubildende mit Behinderungen, die einen Anspruch auf Ausbildungsgeld beispielsweise während einer beruflichen Ausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Grundausbildung haben und die untergebracht sind
    • in einem Internat,
    • in einem Wohnheim oder
    • in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen,

wenn die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.

Darlehen allgemein

  • Ohne ein Darlehen würde der Start Ihrer Ausbildung oder dessen erfolgreicher Abschluss aus finanziellen Gründen gefährdet.

Härtefalldarlehen

  • Sie sind nicht in der Lage, durch einen Nebenjob zuzuverdienen, zum Beispiel weil
    • Sie alleinerziehend sind oder
    • Sie eine Behinderung haben oder
    • Sie einen Angehörigen pflegen oder
    • es Ihr Aufenthaltstitel in Deutschland nicht erlaubt.
  • Sie können als Härtefall eingestuft werden, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende Umstände Ihre Ausbildung gefährden und/oder Sie in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.

Härtefallzuschuss

  • Sie sind mindestens 45 Jahre alt und können daher altersbedingt kein BAföG mehr erhalten und
  • Sie befinden sich in einer schulischen Ausbildung, ohne deren Abschluss Ihre berufliche Eingliederung schwer gefährdet ist, studieren aber nicht.
  • Sie können als Härtefall eingestuft werden, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende Umstände Ihre Ausbildung gefährden und/oder Sie in eine existenzbedrohende Notsituation geraten.

Ein Darlehen oder einen Zuschuss müssen Sie beantragen. Der Antrag ist formlos möglich. Alternativ können Sie auch einen Antrag mit dem Online-Antrag zum Bürgergeld stellen.

  • Erkundigen Sie sich bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jobcenter über das Antragsverfahren.
  • Leistungen für ergänzende Mehrbedarfe müssen beantragt werden. Hierfür stehen Antragsformulare zur Verfügung, die Sie im Jobcenter abholen oder sich zuschicken lassen können. Die Formulare finden Sie auch im Internet.
  • Für die Beantragung eines Darlehens, eines Härtefallzuschusses oder einer Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt verwendet Ihr zuständiges Jobcenter gegebenenfalls ein gesondertes Antragsformular. Ihr Jobcenter teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihren bestimmten Fall einreichen müssen.
  • Füllen Sie das Antragsformular aus.
  • Wenn Sie noch nicht volljährig sind, lassen Sie eine erziehungsberichtigte Person den Antrag unterschreiben.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag.
  • Das Jobcenter prüft Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse.
  • Das Jobcenter trifft eine Entscheidung nach Einzelfall. 
    • Härtefallzuschuss: Ob die Voraussetzungen für einen Zuschuss vorliegen, entscheidet die zuständige Vermittlungsfachkraft.
  • Sie erhalten einen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
  • Wenn Sie ein Darlehen gewährt bekommen, vereinbart das Jobcenter mit Ihnen, wann und wie Sie das Geld zurückzahlen.

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.

Für die Bearbeitung wird eine Bearbeitungsdauer von 2 bis 4 Wochen angestrebt. Dafür müssen die Unterlagen vorliegen. (2 bis 4 Wochen)

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antragsformulare:
      • Der Antrag auf Leistungen für Auszubildende und Studierende nach § 27 SGB II kann formlos gestellt werden. Er ist grundsätzlich mit dem Hauptantrag ("Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)") gestellt. Damit das Jobcenter aber die Angaben der Antragstellenden erhalten kann, die es zur Prüfung des Leistungsanspruches und gegebenenfalls dessen Höhe benötigt, werden vom Jobcenter möglicherweise eigene Formulare zur Verfügung gestellt.
    • Gültiges Ausweisdokument:
      • Personalausweis oder
      • gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
      • Aufenthaltstitel
    • Nachweise über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Ausbildungsgeld, BAföG)
    • Nachweise über Ausbildung oder Studium (beispielsweise Ausbildungs oder Immatrikulationsbescheinigung)
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
    • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
    • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)

  • § 27 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • § 7 Absatz 5 und 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • § 24 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

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