Dienstleistungen: Marktgemeinde Lichtenau

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Menschen mit Behinderung, Beantragung der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Als Mensch mit Behinderungen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Es gibt 2 Situationen auf dem Arbeitsmarkt, unter denen Sie sich als Mensch mit Behinderung mit schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen können:

  • Sie möchten einen Arbeitsplatz erlangen oder
  • Sie möchten Ihren Arbeitsplatz behalten.

Mit der Gleichstellung haben Sie grundsätzlich den gleichen arbeitsrechtlichen Status wie schwerbehinderte Menschen.

Damit gelten für Sie zum Beispiel:

  • besonderer Kündigungsschutz
  • Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung
  • Betreuung durch spezielle Fachdienste
  • Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber, zum Beispiel Lohnkostenzuschüsse

Ausgenommen sind jedoch Zusatzurlaub, kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und besondere Altersrente. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen bei der Einkommensteuer erhöht sich durch die Gleichstellung nicht.

Wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, zum Beispiel, weil Sie als Beamtin oder Beamter im öffentlichen Dienst arbeiten, müssen Sie gut begründen können, warum Sie sich schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen möchten. Sie müssen zum Beispiel anhand besonderer Umstände nachvollziehbar erklären, warum Ihr Arbeitsplatz aufgrund Ihrer Behinderung unsicherer ist als bei einer Kollegin oder einem Kollegen ohne Behinderung. Es müssen konkrete behinderungsbedingte Gründe vorliegen, zum Beispiel, wenn Ihnen aufgrund Ihrer Behinderung eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand droht.

  • Sie sind ein Mensch mit Behinderungen und haben einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30
  • Sie wohnen rechtmäßig in Deutschland, halten sich rechtmäßig in Deutschland auf oder sind rechtmäßig auf einem Arbeitsplatz in Deutschland beschäftigt.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder Ihr Arbeitsplatz ist wegen Ihrer Behinderung gefährdet. Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können zum Beispiel sein:
    • wiederholte beziehungsweise häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
    • dauernde verminderte Belastbarkeit,
    • behinderungsbedingte eingeschränkte Mobilität,
    • dauerhaft notwendige Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen, oder
    • erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers auf die behinderungsbedingten Einschränkungen, zum Beispiel Abmahnungen.

Sie können den Antrag auf Gleichstellung online oder formlos stellen.

Wenn Sie den Antrag online stellen:

  • Damit die Agentur für Arbeit (AA) die Voraussetzungen prüfen kann, füllen Sie die Felder in der digitalen Antragsstrecke zum Gleichstellungsantrag aus.
  • In der Online-Antragsstrecke finden Sie Angaben zu erforderlichen Nachweisen beziehungsweise Unterlagen. Ihre AA fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an, wenn sie Ihren Antrag bearbeitet.

Wenn Sie Ihren Antrag auf Gleichstellung formlos, das heißt, persönlich (terminiert), telefonisch oder schriftlich bei der örtlichen Agentur für Arbeit (AA) stellen.

  • Damit die AA die Voraussetzungen prüfen kann, erhalten Sie anschließend ein Formular, in dem Sie einige Fragen beantworten müssen.
  • Die AA prüft Ihren Antrag.

Für beide Antragsarten gilt:

  • Haben Sie den Antrag zur Sicherung Ihres Arbeitsplatzes gestellt, werden Ihr Arbeitgeber und – soweit vorhanden – Betriebs- beziehungsweise Personalrat und Schwerbehindertenvertretung zur konkreten Arbeitsplatzsituation befragt. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie vorher Ihre Einwilligung erklärt haben. Die jeweilige Einwilligungserklärung finden Sie im digitalen Antrag beziehungsweise im Antragsformular.
  • Sie erhalten einen digitalen oder schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

Für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung gibt es während der Zeit ihrer Berufsausbildung oder einer beruflichen Orientierung eine Sonderregelung: Sie müssen Ihre Gleichstellung nicht beantragen. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, werden Sie automatisch gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt aber nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung (Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung). 

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Nachweis über den Grad der Behinderung, zum Beispiel durch Kopie Ihres Feststellungsbescheides

  • § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 151 Absatz 2, 3 und 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Agentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg

AdresseAgentur für Arbeit Ansbach-Weißenburg
Schalkhäuser Str. 40
91522 Ansbach
+49 981 182-0+49 981 182-0
+49 981 182-456+49 981 182-456

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)